Satzung

MÖLLN MARKETING E.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen MÖLLN MARKETING E .V..
  2. Der Sitz des Vereins ist Mölln.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll beim Vereinsregister des Amtsgerichts Mölln eingetragen werden.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Förderung des Stadtmarketing in Mölln.
  2. Das heißt im Einzelnen:
  3. Langfristige Imageverbesserung der Stadt Mölln durch eine bessere Herausstellung und Vermarktung der Stärken.
  4. Weiterentwicklung der Stadt Mölln als Mittelzentrum, Kurort, Tourismusziel, sowie als Einkaufsmittelpunkt für die Bevölkerung der Stadt, für die Umgebung und für den Tourismus.
  5. Optimierung der Angebotsstruktur und des Branchenmix.
  6. Verschönerung des Stadtbildes und Verbesserung der Verkehrssituation.
  7. Interessenvertretung und Förderung des Gewerbes, der Dienstleister und des Einzelhandels.
  8. Organisation, Koordination, Durchführung und Finanzierung geeigneter Aktionen, Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erreichung der o.g. Zielsetzungen.
  9. Einbringen von Know-how und Engagement der Mitglieder in die Entwicklung der Stadt und dementsprechende Beteiligung an den kommunalen Planungen wie ein Träger öffentlicher Belange.
  10. Der Verein macht sich zur Aufgabe, die gemeinsamen Interessen aller Mitglieder zu fördern. Er ist verpflichtet, seine Mitglieder in allen ihren Aufgaben und Fragen zu beraten und ihre gemeinsame Vertretung bei Behörden und öffentlichen Körperschaften zu übernehmen.
  11. Zur Förderung der Zwecke des Vereins kann er die Mitgliedschaft bei anderen Verbänden erwerben.
  12. Die Ausübung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und eine parteipolitische Tätigkeit sind ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahme-Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
    Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet:

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder verpflichten sich, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet jährlich über die Höhe des Mindestbeitrages und beschließt die Beitragsordnung.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Einmal im Jahr, innerhalb der ersten 6 Monate, wird vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt.
  2. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und zwar ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  3. § 9 bleibt unberührt
  4. In dringenden Fällen finden außerordentliche Mitgliederversammlungen statt, deren Einberufung durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen wird oder von 20 % der Mitglieder schriftlich verlangt werden kann.
  5. Einladungen zu Mitgliederversammlungen haben schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen.
  6. Für die gem. Abs. 1 jährlich durchzuführende Hauptversammlung sind folgende Tagesordnungspunkte zwingend vorgeschrieben:

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu 10 Mitgliedern und wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
  3. Diese Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.´
  4. Durch die Mitgliederversammlung können bis zu 7 weitere Beisitzer gewählt werden, die zu Arbeitskreisleitern bestimmt werden.
  5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge der Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
  7. Die Wahl des Vorstandes ist offen und wird von einem aus der Mitgliederversammlung zu benennenden Wahlleiter geleitet.
    Auf Antrag ist geheim zu wählen.
  8. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Kassenprüfer

  1. Es werden zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer aus der Mitgliedschaft auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.
    Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
    Der Beschluß wird mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
    Es müssen mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein.
  2. Ist die Mitgliederversammlung danach nicht beschlußfähig, so ist eine weitere mit zweiwöchiger Frist einzuberufende Mitgliederversammlung in jedem Fall beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, welcher gemeinnützigen Vereinigung das vorhandene Vermögen im Sinne der Förderung der Vereinsziele zugewendet werden soll.
  4. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung zwei Liquidatoren.
    Diese Satzung wurde genehmigt von der Mitgliederversammlung am 10. Januar 2001.